Leistungslücke beim Übergang von der KTG- zur BU-Versicherung
Das Problem in der Praxis ist, dass der Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ bei der Lebens- und Krankentagegeldversicherern sowie im sozialrechtlichen Sinne unterschiedlich definiert ist. Hieraus resultiert unter Umständen bei einer Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit führt, eine zeitliche Leistungslücke.
Wie kommt es zu dieser Leistungslücke? …
Die Entscheidung, ob bei einer Erkrankung noch Arbeitsunfähigkeit oder schon Berufsunfähigkeit vorliegt, ist nicht immer eindeutig. Faktisch hat das sehr unangenehme Folgen, denn man erhält unter Umständen monatelang kein Geld.
Der Grund: Sobald aus Sicht des Krankentagegeldversicherers eine Berufsunfähigkeit vorliegt, stellt er seine Leistungen ein. Der Lebensversicherer beginnt häufig erst zu diesem Zeitpunkt mit der Prüfung, ob der Versicherte auch aus seiner Sicht „schon“ berufsunfähig ist. Während dieser Prüfungsphase erhält der Versicherte von keinem der beiden Leistungen.
Nach Aufffassung des Oberlandesgerichts Koblenz genügt ein bloßer Verdacht auf Berufsunfähigkeit, damit ein privater Krankenversicherer die Zahlung des Krankentagegeldes einstellen darf. Nach diesem Urteil (Az.:10 U 618/07) ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Berufsunfähigkeit auch ärztlich festgestellt wird. Dafür genügen schon Indizien.
Sollte darüber hinaus der Lebensversicherer nach seiner Prüfung zu dem Schluss kommen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, gilt diese Feststellung meist rückwirkend ab Beginn. Das würde dann für den Versicherten bedeuten, dass er die bereits erhaltenen Krankentagegeldleistungen zurückzahlen muss – was zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann.
In der Praxis bedeutet dieses, dass nachdem der Krankenversicherer das Tagegeld über etliche Monate gezahlt hat, geprüft wird, ob nach seinen Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt. Beantwortet der Gutachter diese Frage positiv, endet die Leistungspflicht des Krankenversicherers. Ist der BU-Versicherer allerdings der Ansicht, dass es sich noch nicht um eine Berufsunfähigkeit handelt, steht der Versicherte ohne Einkommen da.
Diese Gefahr resultiert aus den unterschiedlichen Risikodefinitionen und -absicherungen in den Verträgen. Das Krankentagegeld leistet bei Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit, die dann vorliegt, wenn eine Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werden kann. Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt hingegen das Risiko ab, das aus gesundheitlichen Gründen der Beruf auf Dauer nicht ausgeübt werden kann.
Die Bedingungen für das Krankentagegeld sprechen davon, dass ein Versicherter zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig sein muss, damit es sich nicht mehr um eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handelt. Nach den Bedingungen der BU-Versicherer wird allerdings erst geleistet, wenn eine mehr als 50-prozentige Berufsunfähigkeit vorliegt. Es werden also hier unterschiedliche Maßstäbe angelegt.
Fragen Sie bitte uns, wie Sie diese Deckungslücke durch die Schaffung eines nahtlosen Übergangs von Krankentagegeld- zu Berufsunfähigkeitsleistungen vermeiden können. Gern helfen wir Ihnen dabei.
