Das quotale Leistungskürzungsrecht nach dem neuen VVG

Quotale Leistungskürzungsrechte finden sich im neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in § 26 Abs. 1 VVG (Leistungsfreiheit wegen Gefahrenerhöhung), § 28 Abs. 2 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit), § 81 Abs. 2 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalls) und § 82 Abs. 3 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens). …

Im Klartext heißt das, dass der Versicherer u. a. bei der Gebäude- oder Hausratversicherung im Falle einer Gefahrenerhöhung (durch den Versicherungsnehmer möglicherweise nicht angezeigt), der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (u. a. falsche Angaben bei Antragsaufnahme) oder der Herbeiführung des Versicherungsfalls nunmehr im Leistungsfall eine sogen. Quotelung vornehmen wird. Somit ist der Versicherer im Falle grober Fahrlässigkeit nunmehr berechtigt, seine Leistung “in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen”.

Darüber hinaus trägt der Versicherungsnehmer abgesehen vom Fall der Herbeiführung des Leistungsfalls die Beweislast für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit.

Daher unsere Empfehlung: Überprüfen Sie u. a. Ihre Gebäude- und Hausratversicherung hinsichtlich des Verzichts auf Einwand der groben Fahrlässigkeit im Leistungsfall, d. h. der Versicherer wird keine Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vornehmen.

Gern helfen wir Ihnen dabei! Vereinbaren Sie mit uns einen Termin!

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