Bilanzrechtsmoderni- sierungsgesetz (BilMoG) offenbart Versorgungslücken!

Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich nicht um eine rechtliche bzw. steuerrechtliche Beratung. Ziel dieses Artikels ist lediglich auf die durch die realitätsnähere Bewertung von Pensionsrückstellungen durch Einführung des BilMoG entstehende Versorgungslücke hinzuweisen. Auf Vollständigkeit und Richtigkeit dieser nachfolgenden Ausführungen erheben wir keine Anspruch und haften für diese auch nicht. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater hierzu zu konsultieren. …

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) schloss vor Jahren mit dem Ziel Steuern zu sparen und gleichzeitig sich eine Altersvorsorge aufzubauen über seine GmbH eine Pensionszusage ab. Zur Finanzierung dieser Zusage vereinbarte er eine Rückdeckungsversicherung – oftmals eine Renten- bzw. Lebensversicherung. Nunmehr wird deutlich, dass diese Rückdeckungsversicherungen sich durch sinkende Ablaufleistungen auszeichnen, die den tatsächlichen Versorgungsbedarf (Versicherungsbarwert) nicht mehr entsprechen.

Der Ablaufwert der Rückdeckungsversicherung wird bisher nach einem sogen. Teilwertverfahren unter Berücksichtigung der Lebenserwartung nach den Heubeck-Richttafeln und einem gesetzlich vorgegebenen Rechungszins von 6% ermittelt. Nunmehr stellen viele Gesellschafter-Geschäftsführer schmerzhaft fest, dass die Ausfinanzierung der Pensionszusage überhaupt nicht ausreicht. Das Finanzierungsziel der Rückdeckungsversicherung, d. h. die notwendige Ablaufleistung zur Deckung der Pensionszusage wurde nicht erreicht.

Beispielhaft erfordert eine Pensionszusage in Höhe von mtl. 5.000 EUR bei einem unterstellten Zins von 5% eine Ablaufleistung der Rückdeckungsversicherung von 1.200.000,00 EUR. Ein 30jähriger Gesellschafter-Geschäftsführer hätte im Alter von 65 Jahren bei einem Sparzins von 6% mit einer monatlichen Sparrate in Höhe von 843 EUR dieses Ziel erreicht. Sinkt der Zinssatz auf 4% herab, dann offenbart sich eine Versorgungslücke – in unserem Fall in Höhe von 429.725 EUR. Bei einem angenommenen Zinssatz von 4% hätte der GGF mtl. 1.314 EUR sparen müssen, um das Versorgungsziel zu erreichen. Mit einer Ablaufleistung seiner Rückdeckungsversicherung von 770.275 EUR könnte der GGF lediglich eine monatlich Pensionszusage von 3.209 EUR im Alter für sich generieren. Ich glaube kaum, dass der Fiskus dieses akzeptieren wird – zumal hier eine fehlende Ernsthaftigkeit unterstellt werden könnte.

Ab dem 01.01.2010 – konkret zum 31.12.2010 – muss die Pensionsverpflichtung des Gesellschafter-Geschäftsführers konkret ausgewiesen werden. Sollte dieses aus unserer Kenntnis unterlassen werden, dann müssen die Rückstellungen zu Lasten der Gewinne erhöht werden. Welche Auswirkungen dieses auf die Bilanz und letztendlich auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens hat, lassen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater konkret aufzeigen.

Nach BilMoG soll nun ein modifiziertes Berechnungsverfahren und ein „Marktzins“ zur Anwendung kommen. Die Abzinsung soll nicht mehr mit dem bislang vorgeschriebenen Zinssatz (zwischen 3 und 6%) erfolgen, sondern es ist bei Verpflichtungen im Zusammenhang mit Pensionen mit einem von der Bundesbank vorgegebenen „Marktzinssatz“ abzuzinsen. Letzterer soll von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt werden und dürfte bei etwa 4,25% liegen.

In der ab 2010 geltenden Fassung des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen mit dem nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Somit wird sich nach unserer Ansicht nunmehr die Ausfinanzierung von Pensionszusagen an dem so genannten Renten- oder Versicherungsbarwert orientieren. Dieser Renten- oder Versicherungsbarwert entspricht dem Einmalbeitrag in eine Sofort-Rentenversicherung, der die zugesagte Pension durch eine kongruente Überschussrente abdeckt.

Das Problem ist nunmehr, dass durch Erhöhung der monatlichen Zahlungen in die Rückstellungsversicherung erneut Liquidität gebunden wird. In unserem oberen Beispiel wären das monatlich 471 EUR, vorausgesetzt der GGF hätte in unserem o.g. Beispiel noch 35 Jahre Zeit.
Sofern sich die Laufzeit bis zum Pensionsalter verkürzt hat und das ist wahrscheinlicher, muss der monatliche Beitrag zur Erreichung des Versorgungsziels (zusätzlich anzusparen sind in unserem Beispiel noch 429.725 EUR) in die Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden. Bei einem angenommenen Zins von 4% und einer angenommenen Restlaufzeit von 10 Jahren müsste demnach zusätzlich monatlich noch 2.918 EUR in die Rückdeckungsversicherung einfließen. Im Klartext heißt das, dass Liquidität gebunden wird. Dieser Mehraufwand kann ausschließlich nur durch eine Sparanlage mit einer höheren Rendite reduziert werden. Alles andere macht keinen Sinn.

Daher unsere Empfehlung (bitte mit Ihrem Steuerberater in jedem Fall absprechen):
Ergänzen oder ersetzen Sie (bitte vorsichtig, da oftmals auch die Berufsunfähigkeit und Risikoleben mitversichert sind) die im Betriebsvermögen renditeschwache Renten- und Lebensversicherungen gegen ein breit gestreutes Portfolio aus sachwertorientierten Beteiligungen und Investmentfonds, die ihre Erträge weitgehend steuerfrei im Unternehmen erwirtschaften. So sind u. a. 95% der erzielten Gewinne, die aus der Beteiligung einer GmbH (juristische Person) an einem Private Equity Dachfonds erzielt werden, steuerfrei.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und kommen Sie danach auf uns zu! Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater schaffen wir Ihnen eine annehmbare Lösung. Wir freuen uns auf Sie!

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